Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 12.08.2004 - 7 K 1803/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,27613
VG Karlsruhe, 12.08.2004 - 7 K 1803/04 (https://dejure.org/2004,27613)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.08.2004 - 7 K 1803/04 (https://dejure.org/2004,27613)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. August 2004 - 7 K 1803/04 (https://dejure.org/2004,27613)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,27613) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Regelungsgehalt einer Vorschrift in einer Prüfungsordnung, die die Besetzung eines Prüfungsausschusses bestimmt

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.08.2004 - 7 K 1803/04
    Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991, gegen die die Antragsgegnerin nach Auffassung des Antragstellers mit der Besetzung des Prüfungsausschusses verstoßen hat, dient (ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung v. 30.07.2003) ausschließlich der Regelung des Prüfungsverfahrens zur Abnahme der Lizentiatenprüfung und damit - wie entsprechende Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Abnahme einer Prüfung in anderen Prüfungsordnungen auch - der verfahrensrechtlichen Absicherung der Grundrechte der betroffenen Prüfungskandidaten (zur rechtlichen Kontrolle von Vorschriften des Prüfungsverfahrens vgl. BVerfGE 84, 34; 52, 380 und Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Rd.-Nr. 25 ff. m. w. N.).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78

    Schweigender Prüfling

    Auszug aus VG Karlsruhe, 12.08.2004 - 7 K 1803/04
    Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung vom 12.02.1991, gegen die die Antragsgegnerin nach Auffassung des Antragstellers mit der Besetzung des Prüfungsausschusses verstoßen hat, dient (ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung v. 30.07.2003) ausschließlich der Regelung des Prüfungsverfahrens zur Abnahme der Lizentiatenprüfung und damit - wie entsprechende Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Abnahme einer Prüfung in anderen Prüfungsordnungen auch - der verfahrensrechtlichen Absicherung der Grundrechte der betroffenen Prüfungskandidaten (zur rechtlichen Kontrolle von Vorschriften des Prüfungsverfahrens vgl. BVerfGE 84, 34; 52, 380 und Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Rd.-Nr. 25 ff. m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2004 - 9 S 2089/04

    Fehlerhafte Bestellung von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses; keine

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. August 2004 - 7 K 1803/04 - wird zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht